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Nummer 35 der Eingangsformel wird wie folgt gefasst: „35. § 1 Abs. 5, § 4 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 70 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154, 159) geändert worden ist:“.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach Teil 3 wird ein neuer Teil 4 mit folgender Bezeichnung eingefügt: „Teil 4 Verzeichnis über Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten“.
In den neuen Teil 4 wird ein neuer § 30 mit folgender Bezeichnung eingefügt: „§ 30 Gebührenverzeichnis“.
Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.
Die bisherigen §§ 30 und 31 werden die §§ 31 und 32.
Nach Teil 3 wird folgender neuer Teil 4 eingefügt:
„Teil 4 Verzeichnis über Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten § 30 Gebührenverzeichnis Nummer | Gegenstand | Gebüren Nummer | Gegenstand | Gebühren
| Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1092 Abs. 2 in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2 und § 1098 Abs. 3 in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2 BGB | 25 bis 385 EUR
| Schuldnerverzeichnis 2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915d der Zivilprozessordnung) | 409 EUR 2.2 | Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915d der Zivilprozessordnung) | 0,50 EUR je Eintragung, mindestens 10 EUR
| Hinterlegungssachen 3.1 | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrendem Geld in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht. Anmerkung: Soweit in einer Hinterlegungssache bereits Gebühren erhoben wurden, sind sie auf diese Gebühr anzurechnen. | 10 bis 255 EUR 3.2 | Anzeige an den Gläubiger durch die Hinterlegungsstelle nach § 15 des Gesetzes über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hinterlegungsgesetz – SächsHintG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154) | 10 EUR 3.3 | Zurückweisung der Beschwerde | 10 bis 255 EUR 3.4 | Zurücknahme der Beschwerde | 10 bis 50 EUR
| Beeidigung¹ 4.1 | Antrag auf allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern oder Gebärdensprachdolmetschern Anmerkung: Der Gebührentatbestand ist auch gegeben, wenn ein Dolmetscher oder Übersetzer, der bereits für eine oder mehrere Sprachen allgemein beeidigt ist, einen neuen Antrag für eine weitere Sprache stellt. | 80 EUR 4.2 | Wenn der Antrag auf Beeidigung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird, ermäßigt sich die Gebühr nach 4.1 auf | 40 EUR
| Anerkennung als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung 5.1 | Anerkennung als Gütestelle | 130 EUR 5.2 | Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags auf Anerkennung | 30 EUR.“ ¹ Nummer 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36).
Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.
Die bisherigen §§ 30 und 31 werden die §§ 31 und 32.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.