§ 20 Abs. 1 GleibWVVerordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes
Unverzüglich nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe, im Fall der Briefwahl nach Abschluss der Tätigkeiten nach § 18 Absatz 1, zählt der Wahlvorstand öffentlich…
§ 20 Abs. 1 SGleibWVVerordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr
Unverzüglich nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. Dazu öffnet er die Wahlurnen, entnimmt ihnen die Stimmzettel und prüft…
§ 41 Abs. 1 SächsKomWOSächsische Kommunalwahlordnung
Nach Zählung der Stimmzettel, der Stimmabgabevermerke und der Wahlscheine werden die Stimmzettel und Stimmen auf ihre Gültigkeit geprüft und gezählt. Die…
§ 69 Abs. 1 BWOBundeswahlordnung
Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers…
§ 55 Abs. 7 LWO SNLandeswahlordnung
Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Die Wahlvorsteherin…