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Das Staatsschuldbuch besteht aus Abteilungen.
In Abteilung A werden die kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäftes zu Buchschulden erklärten Geldforderungen gegen den Freistaat Sachsen als Sammel- oder Einzelschuldbuchforderungen eingetragen. Das Staatsministerium der Finanzen kann weitere Abteilungen einrichten.
Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet das Staatsministerium der Finanzen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.