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Artikel 1 § 3 Abs. 1 und 2 tritt für diejenigen Abnehmer und Milcherzeuger, die zum Beginn des Milchwirtschaftsjahres 2013/2014 über die bestimmten Mindestproben hinaus zusätzliche monatliche Proben vereinbart haben, um sie in die Bewertung der Milchgüte einzubeziehen, mit Wirkung vom 1. April 2013 in Kraft.
Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung der Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch vom 16. September 1996 (SächsGVBl. S. 408), geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 127), außer Kraft. Dresden, den 1. Juli 2013 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Frank Kupfer
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