§ 48 Abs. 5 Nr. 1 SN-13864Ergebnisrechnung
Überschuss des ordentlichen Ergebnisses, der in die Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses eingestellt wird;
§ 85 SächsGemOSächsische Gemeindeordnung
Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen. Rücklagen können auch aus zweckgebundenen Erträgen gebildet werden.
§ 366 Abs. 2 SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
Soweit in einem Haushaltsjahr die Einnahmen aus einer Umlage die aus dieser zu zahlenden Ausgaben übersteigen, sind die Überschüsse der Einnahmen über die…
Art. 1 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 SN-17395Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Weiterentwicklung des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens
Fehlbetrag des Sonderergebnisses, der auf die Folgejahre vorzutragen ist. Rücklagenzuführungen aus Verrechnungen gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen…
Art. 1 Abs. 7 Satz 2 Nr. 17 SN-9681Gesetz über das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen
§ 85 wird wie folgt gefasst: „§ 85 Rücklagen Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen. Rücklagen können auch aus zweckgebundenen Erträgen…