§ 23 Abs. 1 KomHVO NRWVerordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen
Die der Kommune zustehenden Forderungen sind vollständig zu erfassen und rechtzeitig durchzusetzen. Der Zahlungseingang ist zu überwachen.
§ 22 Abs. 3 KommHVOKommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) Vom 10. Oktober 2006
Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Ansprüche der Gemeinde vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und eingezogen und Verpflichtungen…
§ 47 Abs. 1 KomHVO NRWVerordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen
Im Forderungsspiegel sind die Forderungen der Kommune nachzuweisen. Er ist mindestens entsprechend § 42 Absatz 3 Nummer 2.2.1 und 2.2.2 zu gliedern.
§ 20 Abs. 4 KommHVOKommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) Vom 10. Oktober 2006
Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und festzustellen (sachliche und rechnerische Feststellung).…
§ 1 Abs. 3 SN-1923Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung
Der Gemeindekasse obliegen außerdem die Mahnung, Beitreibung und Einleitung der Zwangsvollstreckung (zwangsweise Einziehung), die Festsetzung, Stundung,…