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Die Finanzrechnung ist in Staffelform in der Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Satz 1 Nummer 5 der Sächsischen Gemeindeordnung aufzustellen.
In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen mindestens wie folgt auszuweisen:
Steuern und ähnliche Abgaben;
Zuweisungen und Umlagen für laufende Verwaltungstätigkeit;
sonstige Transfereinzahlungen;
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte, ausgenommen Investitionsbeiträge;
privatrechtliche Leistungsentgelte;
Kostenerstattungen und Kostenumlagen;
Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen;
sonstige haushaltswirksame Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit;
die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Summe aus den Nummern 1 bis 8;
Personalauszahlungen;
Versorgungsauszahlungen;
Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen;
Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen;
Transferauszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit;
sonstige haushaltswirksame Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit;
die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Summe aus den Nummern 10 bis 15;
der Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit als Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf der Ergebnisrechnung, der Saldo aus den Nummern 9 und 16;
Einzahlungen aus Investitionszuwendungen;
Einzahlungen aus Investitionsbeiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit;
Einzahlungen aus der Veräußerung von immateriellen Vermögensgegenständen;
Einzahlungen aus der Veräußerung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen unbeweglichen Vermögensgegenständen;
Einzahlungen aus der Veräußerung von übrigem Sachanlagevermögen;
Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagevermögen und von Wertpapieren des Umlaufvermögens;
Einzahlungen für sonstige Investitionstätigkeit;
Einzahlungen für Investitionstätigkeit, die Summe aus den Nummern 18 bis 24;
Auszahlungen für den Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen;
Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen unbeweglichen Vermögensgegenständen;
Auszahlungen für Baumaßnahmen;
Auszahlungen für den Erwerb von übrigem Sachanlagevermögen;
Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagevermögen und von Wertpapieren des Umlaufvermögens;
Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen;
Auszahlungen für sonstige Investitionstätigkeit;
Auszahlungen für Investitionstätigkeit, die Summe aus den Nummern 26 bis 32;
der Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit, der Saldo aus den Nummern 25 und 33;
der Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelfehlbetrag, die Summe aus den Nummern 17 und 34;
Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften für Investitionen;
Einzahlungen aus sonstiger Wertpapierverschuldung;
Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften für Investitionen;
Auszahlungen für die Tilgung sonstiger Wertpapierverschuldung;
den Zahlungsmittelsaldo aus der Finanzierungstätigkeit, den Saldo aus der Summe der Nummern 36 und 38 und der Summe der Nummern 37 und 39;
die Änderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr, die Summe aus den Nummern 35 und 40;
Einzahlungen aus Darlehensrückflüssen;
Auszahlungen für die Gewährung von Darlehen;
Einzahlungen aus durchlaufenden Geldern;
Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern;
die haushaltsunwirksamen Vorgänge, der Saldo aus der Summe aus den Nummern 42 und 44 sowie der Summe aus den Nummern 43 und 45;
den Überschuss oder Bedarf an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr, die Summe aus den Nummern 41 und 46;
(nicht belegt);
(nicht belegt);
(nicht belegt);
Einzahlungen aus der Aufnahme von Kassenkrediten;
Auszahlungen für die Tilgung von Kassenkrediten;
Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr, der Saldo aus der Summe der Nummern 47 und 51 sowie der Nummer 52;
der Bestand an liquiden Mitteln zu Beginn des Haushaltsjahres (ohne Kassenkredite und Kontokorrentverbindlichkeiten);
der Bestand an liquiden Mitteln am Ende des Haushaltsjahres, die Summe aus den Nummern 53 und 54.
Einzahlungen und Auszahlungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden; § 29 der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung bleibt unberührt. Der Betrag der Auszahlungen für die ordentliche Kredittilgung und den Tilgungsanteil der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie der Betrag der verfügbaren Mittel gemäß § 72 Absatz 4 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung sind nachrichtlich anzugeben.
Die Teilfinanzrechnung ist in der Gliederung nach § 4 Absatz 4 aufzustellen.
Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen;
Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fonds.
Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung;
„(2) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen mindestens wie folgt auszuweisen:
Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fonds.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.