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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte (KomDAEVO) vom 3. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 562), wird wie folgt geändert:
Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 155 Abs. 3 SächsBG bleibt unberührt.“.
Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 155 Abs. 3 SächsBG bleibt unberührt.“.
In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „141 EUR“ durch die Angabe „155 EUR“ ersetzt.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
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