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Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig – ohne dass eine zulässige Handlung in der im § 5 festgelegten Art und Weise oder eine Befreiung im Sinne des § 7 vorliegt –
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung errichtet oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder verändert, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Entwässerungsmaßnahmen oder Veränderungen an Gewässern, einschließlich Tümpeln und Gräben, vornimmt, den Grundwasserstand oder den Zu- oder Ablauf des Wassers verändert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Flächen außerhalb der Wege betritt, dort Rad fährt oder reitet;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen fährt oder diese abstellt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Markierungszeichen, die geeignet sind, das Betreten des Naturschutzgebietes räumlich zu lenken, aufstellt, anbringt oder aufzeichnet;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 zeltet, lagert, badet, Boot fährt, Verkaufsstände aufstellt oder Hunde frei laufen lässt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Feuer anmacht oder unterhält;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Flugmodelle betreibt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, beunruhigt, anlockt, verletzt, tötet oder ihre Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Erstaufforstungen vornimmt oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig vollziehbare Nebenbestimmungen, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen wurde, nicht, nicht vollständig, nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
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