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Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig ohne Befreiung im Sinne des § 7,
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder verändert, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen vornimmt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungsmaßnahmen oder Veränderungen an Gewässern einschließlich Gräben vornimmt, den Grundwasserstand oder den Zu- oder Ablauf des Wassers verändert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Feuer anmacht oder unterhält, Boot fährt, Hunde frei laufen lässt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 zeltet, lagert, badet, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufstellt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Markierungszeichen, die geeignet sind, das Betreten des Gebietes räumlich zu lenken, anbringt oder auf im Naturschutzgebiet befindliche Objekte zeichnet;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen fährt oder diese abstellt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 in der Zeit vom 1. April bis 14. August eines jeden Jahres Flächen außerhalb der Wege betritt, im Naturschutzgebiet außerhalb der Wege Rad fährt oder außerhalb des dafür ausgewiesenen Weges reitet;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, beunruhigt, anlockt, verletzt, tötet oder ihre Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Schlittschuh läuft, Boot fährt, Flug-, Fahr- oder Bootsmodelle betreibt oder mit Gleitschirmen oder ähnlichem Gerät fliegt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Grünland umbricht oder Saaten aller Art vornimmt.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Nistkästen aufhängt oder Futterstellen für Vögel anlegt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.