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§ 4 gilt nicht
für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass
gemäß § 37 Abs. 3 Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), die Anlage von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedarf;
gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7 SächsLJagdG die Jagd mit Schlageisen verboten ist;
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass
Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung und zum Einsatz von Bioziden der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen sind; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist;
das Pferchen auf Grünland verboten ist;
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
Kahlhiebe im Sinne von § 19 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl S. 146, 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verboten sind;
die Lagerung und der Einsatz von Bioziden verboten sind; § 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt;
auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Eisenbahnstrecken, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
für Maßnahmen zum Zweck der Generhaltung und -verbreitung mit Genehmigung der Naturschutzbehörde.
§ 4 Abs. 2 Nr. 2, 6 und 10 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;
§ 4 Abs. 2 Nr. 2, 6 und 10 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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