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Die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Festlegung des Planungsgebietes „Rippien/Goppeln“ zur Sicherung der Planung für die Verlegung der Staatsstraße S 191 nördlich Rippien/Goppeln vom 6. August 1999 (SächsGVBl. S. 483) wird wie folgt geändert:
§ 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Planungsgebiet: Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 77 und von Punkt 129 bis 176 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Punkte 78 bis 128 einschließlich deren Lagebeschreibung entfallen.
In § 1 wird die Lagebeschreibung der Punkte 68 bis 129 wie folgt geändert: Pkt.-Nr. | Lagebeschreibung | Gemarkung3 Pkt.-Nr. | Lagebeschreibung | Gemarkung 68 | Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 70, 80 und 69 entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 69 und 70 zu | Goppeln 69 | Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 70, 62 und 69 entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 62 und 71/1 zu | Goppeln 70 | Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 71/1, 62 und 70 entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 62 und 71/1 zu | Goppeln 71 | Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 71/1, 71/2 und 62 entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 71/1 und 71/2 zu | Goppeln 72 | Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 71/1, 71/2 und 72 entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 71/2 und 72 zu | Goppeln 73 | Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 71/2, 72 und 62 entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 62 und 72 zu | Goppeln 74 | Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 62, 72 und 73 entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 72 und 73 zu | Goppeln 75 | Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 72, 73 und 74a entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 72 und 74a zu | Goppeln 76 | Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 72, 74a und 74/10 entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 72 und 74/10 zu | Goppeln 77 | Nordwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 74/9 entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 72 und 74/9 zu | Goppeln 129 | Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 72, 74/9 und 78 entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 78 und 72 zu | Goppeln
§ 3 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung tritt entsprechend § 37 Abs. 1 Satz 4 Sächsisches Straßengesetz vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93) mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen nach § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft, spätestens jedoch am 16. September 2003.
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