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Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist im Sinne von § 2 Abs. 5 in Kraft.
Die gemäß § 64 Abs. 1 SächsNatSchG in Verbindung mit Artikel 1 § 2 Abs. 1 des Rechtsbereinigungsgesetzes des Freistaates Sachsen übergeleitete Anordnung des Ministers für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. DDR II S. 166/170) tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung für das Naturschutzgebiet „Hartensteiner Wald“ außer Kraft. Chemnitz, den 19. April 2001 Regierungspräsidium Chemnitz Noltze Regierungspräsident Übersichtskarte
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