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Die Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Reudnitz“ vom 20. August 2001 (SächsABl. S. 973), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 2001 (SächsABl. S. 1143), wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst: „6. Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;“
Absatz 3 wird wie folgt geändert: Das Wort „höhere“ wird durch das Wort „untere“ ersetzt.
§ 8 Abs. 2 Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst: „6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;“
§ 5a wird gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.