Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen in Sinne der SächsBO errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 badet, Eis- oder Wassersportarten betreibt oder Gewässer mit Booten oder anderen Fahrzeugen befährt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Flächen außerhalb der Wege betritt, auf diesen reitet oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen befährt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Feuer anmacht oder unterhält;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Hunde unangeleint laufen lässt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 angelt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Dung oder Mineraldünger einbringt oder Biozide, Auftaumittel oder andere Chemikalien anwendet oder lagert oder
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 von der Naturschutzbehörde errichtete Beschilderungen, Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen verrückt, entfernt oder beschädigt,
sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. c als Jagdausübungsberechtigter naturschutzrechtlich besonders geschützte Biotope auf Nassstandorten (Röhrichte, Nasswiesen) außerhalb der Wege nicht nur zur Nachsuche und Aufnahme des erlegten Wildes betritt;
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. e Jagdeinrichtungen ohne Genehmigung durch die Naturschutzbehörde anlegt;
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a Kahlhiebe im Sinne von § 19 SächsWaldG oder Erstaufforstungen vornimmt;
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b Forstarbeiten außerhalb des Zeitraumes zwischen dem 1. September und dem 1. März eines jeden Jahres oder notwendige Forstarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes ohne der Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt; Maßnahmen des Forstschutzes bleiben hiervon unberührt;
entgegen § 5 Nr. 7 ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten durchführt oder
entgegen § 5 Nr. 8 ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Müllablagerungen beseitigt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.