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Ordnungswidrig im Sinne § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem NSG vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, entgegen § 4 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen können.
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in dem NSG vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt,
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen oder sonstige Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle, insbesondere Garten- oder Ernteabfälle oder sonstige Materialien lagert oder ablagert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Handlungen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Oberflächengewässer und Grundwasser verunreinigt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Dauergrünland umbricht, ackerbaulich nutzt oder aufforstet;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung gefährdet oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufstellt oder anbringt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 zeltet, lagert, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufstellt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege sowie der markierten Wanderwege betritt, auf ihnen reitet, mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen fährt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Motor- oder Flugsport, einschließlich Modellflugsport, jeglicher Art betreibt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte wäscht oder reinigt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Feuer anmacht und unterhält; 20. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art befährt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 Hunde frei laufen lässt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen verursacht oder Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt weiterhin, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Einzelanordnung nach § 16 Abs. 4 SächsNatSchG zuwiderhandelt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Nr. 1.1 Maßnahmen zur Düngung oder zum Biozideinsatz durchführt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.