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§ 4 gilt nicht
für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass
die Jagd auf Schalen- und Raubwild als Einzeljagd erfolgt;
die Bejagung des Schalen- und Raubwildes durch Drückjagd vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres zulässig ist, außerhalb dieses Zeitraumes der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedarf;
die Jagd auf Federwild verboten ist;
gemäß § 37 Abs. 3 SächsLJagdG die Anlage von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedarf;
gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7 SächsLJagdG die Jagd mit Schlageisen verboten ist;
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass die Lagerung oder Anwendung von Bioziden, Auftaumitteln oder anderen Chemikalien verboten ist; § 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146, 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen;
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit der Maßgabe, dass Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung und zum Einsatz von Bioziden der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen sind; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist; § 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt;
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
für Tätigkeiten im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten sowie Maßnahmen zur Generhaltung, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden.
für die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 18 sowie § 5 Abs. 1 bleiben unberührt;”.
die ordnungsgemäße Jagd; § 4 Abs. 2 Nr. 13 bleibt unberührt;
die ordnungsgemäße Jagd; § 4 Abs. 2 Nr. 12 bleibt unberührt;
§ 4 Abs. 2 Nr. 2, 6 und 10 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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