Gesetze
Gesetz wird geladen …
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Insbesondere ist es verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 86), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 724), zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder sonstige Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern oder abzulagern;
Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
Handlungen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
Oberflächengewässer und Grundwasser zu verunreinigen;
Dauergrünland umzubrechen, ackerbaulich zu nutzen oder aufzuforsten;
Ufergehölze, markante Einzelbäume, Röhrichte oder Saumstrukturen ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu gefährden;
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;
Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte hinzuweisen;
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufzustellen;
Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege zu betreten, auf ihnen zu reiten, mit Rad oder Schlitten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu fahren;
Motor- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport jeglicher Art zu betreiben;
Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte zu waschen oder zu reinigen;
Feuer zu entfachen oder zu unterhalten;
das Restlochgewässer im Norden des Schutzgebietes mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art zu befahren sowie im Gewässer zu baden;
Hunde frei laufen zu lassen;
Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.