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Die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Lugteich bei Grüngräbchen“ vom 6. August 2004 (SächsABl. S. 884) wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 2 Nr. 20 wird gestrichen.
§ 5 wird wie folgt geändert:
Im Halbsatz 1 vor Nummer 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung der Teichflächen mit den Maßgaben, dass
Maßnahmen zur Düngung, zum Besatz, zur Fütterung mit Mischfuttermitteln, zur Kalkung, zum Einsatz von Bioziden, zur Entkrautung, zur Entlandung, zum Schilfschnitt sowie das Unbespanntlassen des Lugteichs nach dem herbstlichen Abfischen der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor der Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen sind; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an den Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist;
es verboten ist, Reusen, Stellnetze oder ähnliche Fanggeräte einzusetzen, ausgenommen hiervon sind Probefänge im erforderlichen Umfang mit ottersicheren Fanggeräten;
Kalkung ohne Einsatz von Fluggeräten erfolgt.“
Absatz 2 wird aufgehoben.
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Nr. 20 wird gestrichen.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a Maßnahmen zur Düngung, zum Besatz, zur Fütterung mit Mischfuttermitteln, zur Kalkung, zum Einsatz von Bioziden, zur Entkrautung, zur Entlandung oder zum Schilfschnitt vornimmt oder den Lugteich nach dem herbstlichen Abfischen unbespannt lässt, ohne dieses spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;“ bb) Nummern 2, 3, 4, 5 und 7 werden gestrichen. cc) Die Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „2. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b Reusen, Stellnetze oder ähnliche Fanggeräte einsetzt, soweit es sich nicht um Probefänge im erforderlichen Umfang mit ottersicheren Fanggeräten handelt;“ dd) Die Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „3. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. c die Kalkung mit Fluggeräten vornimmt;“ ee) In den Nummern 9 bis 13 wird jeweils die Angabe „Abs. 1“ gestrichen. ff) Die bisherigen Nummern 9 bis 13 werden zu Nummern 4 bis 8.
Es wird folgender neuer § 9a eingefügt: „§ 9a Übergangsvorschrift Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 1 Buchst. a unterliegen, die bis zum 8. Mai 2007 verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.