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Die Finanzamts- und Rechenzentrums-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 539), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird die Angabe „(AO)“ gestrichen.
Im Wortlaut werden die Wörter „§ 18 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz)“ durch die Wörter „§ 18 des Außensteuergesetzes“, die Wörter „Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, 1826)“ werden durch die Wörter „Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417)“ und die Angabe „§ 180 Abs. 5 Nr. 1 AO“ wird durch die Wörter „§ 180 Absatz 5 Nummer 1 der Abgabenordnung“ ersetzt.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „Einkommensteuergesetzes (EStG)“ durch die Wörter „des Einkommensteuergesetzes“ und die Wörter „Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318, 4331)“ werden durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417)“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung – UStZustV)“ durch die Wörter „Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung“, die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1788)“ werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist“ und die Angabe „§ 20a AO“ wird durch die Wörter „§ 20a der Abgabenordnung“ ersetzt.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut wird Buchstabe a und wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung – Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000)“ durch die Wörter „§ 3 der Betriebsprüfungsordnung“, die Angabe „§ 18 BpO 2000“ wird durch die Wörter „§ 18 der Betriebsprüfungsordnung“ und die Angabe „§ 2 Abs. 2 BpO 2000“ wird durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 der Betriebsprüfungsordnung“ ersetzt. bbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 42f EStG“ durch die Wörter „§ 42f des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt. bb) Die folgenden Buchstaben b und c werden angefügt: „b) Amtsbetriebsprüfung Sie umfasst die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Betrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung, der Konzerne sowie zusammenhängenden Unternehmen (§ 18 der Betriebsprüfungsordnung), bei Bauherrengemeinschaften, bei Erwerbergemeinschaften, bei Immobilienfonds und bei Verlustzuweisungsgesellschaften sowie die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen im Sinne des § 2 Absatz 2 der Betriebsprüfungsordnung, mit Ausnahme von Betriebsprüfungen im Sinne von Buchstabe c sowie im Sinne der Nummern 5 und 6. Buchstabe a Satz 2 gilt entsprechend.
Betriebsprüfung Großbetriebe mit Umsatzerlösen ab 10 Millionen Euro Sie umfasst die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung mit Umsatzerlösen ab einer Höhe von 10 Millionen Euro, mit Ausnahme von Betriebsprüfungen im Sinne der Nummern 5 und 6. Buchstabe a Satz 2 gilt entsprechend.“
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „EStG“ durch die Wörter „des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
In Satz 5 werden die Wörter „Nummer 3 Satz 2“ durch die Wörter „Nummer 3 Buchstabe a Satz 2“ ersetzt.
In Nummer 5 Satz 2 und Nummer 6 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Nummer 3 Satz 2“ durch die Wörter „Nummer 3 Buchstabe a Satz 2“ ersetzt.
In § 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 FVG“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes“ ersetzt.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
Ziffer I wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 Spalte 2 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, 1840)“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist“ ersetzt.
Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a Spalte 2 wird vor dem Wort „allgemein“ das Wort „Betriebsprüfung“ eingefügt und die Zeilen „Grimma“ und „Leipzig II“ werden gestrichen. bbb) Nach Buchstabe a werden die folgenden Buchstaben b und c eingefügt: Lfd. Nr. | Aufgabe | Zuständige(s) Finanzamt/Finanzämter | Die Zuständigkeit ist ausgedehnt auf das Gebiet/den Bezirk des Finanzamtes Lfd. Nr. | Aufgabe | Zuständige(s) Finanzamt/Finanzämter | Die Zuständigkeit ist ausgedehnt auf das Gebiet/den Bezirk des Finanzamtes „b) | Amtsbetriebsprüfung | Eilenburg | Eilenburg Oschatz Grimma | Borna Döbeln Grimma
| Betriebsprüfung Großbetriebe mit Umsatzerlösen ab 10 Millionen Euro | Leipzig II | Borna Eilenburg Grimma Leipzig I Leipzig II Oschatz Chemnitz-Süd | Döbeln“. ccc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe d und die Zeile „Grimma“ wird gestrichen. ddd) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben e und f und in Spalte 4 wird jeweils nach den Wörtern „Chemnitz-Süd,“ das Wort „Döbeln,“ eingefügt und nach dem Wort „Borna,“ wird jeweils das Wort „Döbeln,“ gestrichen. eee) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe g.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
In Spalte 2 wird das zum Finanzamt Borna gehörende Wort „Deutzen,“ gestrichen.
In Spalte 2 wird das zum Finanzamt Zschopau gehörende Wort „Borstendorf,“ gestrichen.
Der Nummer 3 wird folgender Wortlaut vorangestellt:
Ziffer I wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417)“ durch die Wörter „Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl.…
In Nummer 3 Spalte 2 werden die Wörter „Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531)“ durch die Wörter „Artikel 17 des Gesetzes vom 20.…
In § 2 Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „10“ jeweils durch die Angabe „12“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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