Gesetze
Gesetz wird geladen …
Den Kreisfreien Städten und Landkreisen wird im Jahr 2015 eine Ergänzungspauschale in Höhe von 23 000 000 Euro und im Jahr 2016 in Höhe von 60 000 000 Euro zweckgebunden für die Betreuung und Unterbringung von Asylbewerbern zugewiesen. Diese Zuweisungen bemessen sich nach dem Anteil der Einwohner der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Gesamteinwohnerzahl des Freistaates Sachsen. Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt ermittelte Bevölkerung des Freistaates Sachsen. Maßgebender Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember 2014, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Jahres.
Den Landkreisen und Kreisfreien Städten wird eine einmalige Sonderpauschale für die in § 5 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 genannten Ausländer für das Jahr 2016…
Der Freistaat Sachsen erstattet den Landkreisen und Kreisfreien Städten für die im Rahmen der Aufnahme und Unterbringung der in § 5 Nr. 1 bis 3, 5 und 7…
Die Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 an die Kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden bemisst sich nach dem Anteil der vorhandenen Kapazitäten der…
Der Freistaat Sachsen gewährt den Landkreisen und Kreisfreien Städten für jeden Berechtigten eine einmalige Spätaussiedlereingliederungspauschale in Höhe von 2…
Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: „§ 3 Ergänzungspauschale Den Kreisfreien Städten und Landkreisen wird im Jahr 2015 eine Ergänzungspauschale in Höhe von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.