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§ 1 der VO Ermittlungspersonen Staatsanwaltschaft vom 5. April 2005 (SächsGVBl. S. 72) wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Angehörigen folgender Beamtengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
bei der Bundesfinanzverwaltung
im Prüfungsdienst
Oberregierungsräte,
Regierungsoberräte,
Regierungsräte,
Zolloberamtsräte,
Zollamtsräte,
sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind, ff) Zollamtmänner, gg) Zolloberinspektoren, hh) Zollinspektoren, sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens ein Jahr in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind, ii) Zollbetriebsinspektoren, jj) Zollamtsinspektoren, kk) Zollhauptsekretäre, ll) Zollobersekretäre, mm) Zollsekretäre, die in den Doppelbuchstaben ll und mm Genannten nur, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
in den Kontrolleinheiten der Hauptzollämter
Regierungsdirektoren,
Oberregierungsräte,
Regierungsräte,
Zolloberamtsräte,
Zollamtsräte,
sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind, ff) Zollamtmänner, gg) Zolloberinspektoren, hh) Zollinspektoren, ii) Zollbetriebsinspektoren, jj) Zollschiffsbetriebsinspektoren, kk) Zollhauptsekretäre, ll) Zollschiffshauptsekretäre, mm) Zollobersekretäre, nn) Zollschiffsobersekretäre, oo) Zollsekretäre, die in den Doppelbuchstaben mm bis oo Genannten nur, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
im Zollfahndungsdienst
Oberregierungsräte,
Regierungsräte,
Zolloberamtsräte,
Zollamtsräte,
Zollamtmänner,
Zolloberinspektoren,
Zollinspektoren,
Zollbetriebsinspektoren,
Zollhauptsekretäre,
Zollobersekretäre,
Zollsekretäre,
bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Sparte Bundesforst)
Forstoberamtsräte,
Forstamtsräte,
Forstamtmänner,
Forstoberinspektoren,
Forstinspektoren,
Forstamtsinspektoren,
Forsthauptsekretäre,
Forstobersekretäre,
Forstsekretäre,
Forstassistenten als Forstbetriebsbeamte im Außendienst,
andere Bedienstete, die, ohne Beamte zu sein, Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und
die Laufbahnprüfung abgelegt haben und die Aufgaben mindestens zwei Jahre lang wahrgenommen haben oder
die Laufbahnprüfung nicht abgelegt haben und die Aufgaben mindestens vier Jahre lang wahrgenommen haben,
die in den Buchstaben h bis j Genannten nur, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben;
bei der Polizei
bei der Kriminalpolizei
Erste Kriminalhauptkommissare,
Kriminalhauptkommissare,
Kriminaloberkommissare,
Kriminalkommissare,
Kriminalhauptmeister,
Kriminalobermeister,
Kriminalmeister,
bei der Schutz-, Wasserschutz- und Bereitschaftspolizei
Erste Polizeihauptkommissare,
Polizeihauptkommissare,
Polizeioberkommissare,
Polizeikommissare,
Polizeihauptmeister,
Polizeiobermeister,
Polizeimeister;
bei den Forstverwaltungen, der Jagd und den Fischereiverwaltungen des Freistaates Sachsen und den Körperschaften des öffentlichen Rechts
in der Forstverwaltung und Jagd
Forstamtsräte,
Forstamtmänner,
Forstoberinspektoren,
Forstinspektoren
im forstlichen Revierdienst,
in der Fischereiverwaltung
Räte,
Amtsräte,
Amtmänner,
Oberinspektoren,
Inspektoren,
Hauptsekretäre
im fischereiaufsichtsrechtlichen Dienst;
bei der Bergverwaltung
Leitende Bergdirektoren,
Bergdirektoren,
Bergoberräte, sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
Bergräte,
Bergamtsräte,
Bergamtmänner,
Bergoberinspektoren,
Berginspektoren
am Sächsischen Oberbergamt.“
In Absatz 2 wird das Wort „Dienstkräfte“ durch das Wort „Bediensteten“ und das Wort „Angestelltengruppe“ wird durch das Wort „Entgeltgruppe“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird das Wort „Verwaltungsangehörige“ durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt.
In Nummer 3 wird das Wort „Dienstkräfte“ durch das Wort „Bedienstete“ und das Wort „Angestelltengruppe“ wird durch das Wort „Entgeltgruppe“ ersetzt.
In Absatz 5 werden die Wörter „im gehobenen Dienst“ durch die Wörter „in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Amtsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.