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Der Inhaber einer einschlägigen in einem der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten erworbenen Berufsqualifikation, die ihn zur Berufsausübung in diesem Staat befähigt (Berufsinhaber), ist zu einer, seiner Berufsqualifikation entsprechenden, vorübergehenden oder gelegentlichen Berufsausübung im Freistaat Sachsen berechtigt, wenn er
in einem der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten rechtmäßig niedergelassen (Niederlassungsmitgliedstaat) ist und
nachweist, dass der Beruf in einem oder in mehreren der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten während der vorangegangenen zehn Jahre insgesamt mindestens ein Jahr lang ausgeübt worden ist, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Berufsausübung ist im Einzelfall zu beurteilen und richtet sich nach der Dauer, Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Berufsausübung im Freistaat Sachsen.
Berufsinhaber, die vorübergehend und gelegentlich im Freistaat Sachsen tätig werden, unterliegen denselben berufsrechtlichen gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Regelungen wie Inhaber mit einem Abschluss als „Staatlich anerkannter Erzieher“, „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“.
Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats erbracht, sofern dort eine Berufsbezeichnung für die betreffende Dienstleistungstätigkeit existiert. Anderenfalls ist für die Dienstleistungserbringung eine Übersetzung des Ausbildungsnachweises in der Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaats zu verwenden. Die Berufsbezeichnung für die Dienstleistung darf zu keiner Verwechslung mit den jeweiligen Berufsbezeichnungen als „Staatlich anerkannter Erzieher“, „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ führen.
für den Fall, dass sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat begibt, wenn er diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr…
Die in § 2 Absatz 1 genannten Berufsangehörigen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des…
dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat, in diesem Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die antragstellende Person…
Wer eine einschlägige Berufsqualifikation besitzt, die in einem Mitgliedstaat erworben wurde und die zur Berufsausübung in diesem Staat befähigt, ist zu einer…
Anerkannt wird auch, wer nur vorübergehend und gelegentlich in Sachsen Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 ausübt und als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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