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Die Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung vom 26. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 3), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Rückzahlung zu viel ausgezahlter Beträge ist bei den Aufwendungen und Auszahlungen oder bei den Auszahlungen abzusetzen.“ b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 7 Sonderkassen und Begriffsbestimmungen“.
Die Angaben zu den §§ 42 und 43 werden gestrichen.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1 SächsGemO“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 SächsGemO“ durch die Wörter „Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG)“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt und nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 298),“ werden die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist,“ eingefügt.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
In § 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
In § 6 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 2 SächsGemO“ durch die Wörter „Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
In § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
§ 9 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 5, 7 und 8 in Verbindung mit § 8 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 5, 7 und 8 in Verbindung mit § 8 Absatz 1“ ersetzt.
In Absatz 3 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
In Nummer 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
§ 11 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3“ ersetzt.
In Absatz 4 wird das Wort „Prüfungseinrichtung“ durch das Wort „Prüfungsbehörde“ und die Angabe „SächsGemO“ wird durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
In § 15 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
§ 20 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 12 Abs. 2 und 3 und § 19 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz – DepotG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)“ durch die Wörter „Depotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514; 2017 I S. 559)“ ersetzt.
§ 21 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Absatz 2 und 3, § 19 Absatz 1 sowie § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.“
In § 23 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 5 SächsGemO“ durch die Wörter „Nummer 5 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
In § 24 Absatz 4 werden die Wörter „in Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „in den Absätzen 2 und 3“ ersetzt.
In § 25 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
In § 27 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
§ 29 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Rückzahlung zu viel eingegangener Beträge ist bei den Erträgen und Einzahlungen oder bei den Einzahlungen abzusetzen.
In § 33 Satz 3 wird die Angabe „§§ 9 und 10 Abs. 2 Nr. 3, § 16 Abs. 3“ durch die Wörter „§§ 9 und 10 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 16 Absatz 3“ ersetzt.
§ 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Bücher, das Inventar und die Belege sind zehn Jahre aufzubewahren.“
Satz 3 wird aufgehoben.
In § 35 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 SächsGemO“ durch die Wörter „Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
§ 36 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 SächsGemO“ durch die Wörter „Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „§ 35 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. c bis e“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe c bis e“ ersetzt.
Die Überschrift von Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 7 Sonderkassen und Begriffsbestimmungen“.
In § 40 Nummer 5 werden die Wörter „Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über die Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 111 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3208)“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 106 d436es Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)“ ersetzt.
Die §§ 42 und 43 werden aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.