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Die Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung vom 29. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 403), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Zustimmung im Einzelfall und vorhabenbezogene Bauartgenehmigung Die Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Zustimmung im Einzelfall und den Verzicht darauf nach § 20 der Sächsischen Bauordnung sowie für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und den Verzicht darauf nach § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 der Sächsischen Bauordnung.“
§ 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte oder Bauarten abweichend von den Regelungen nach den §§ 12 und 13 hergestellt oder angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung nicht zu erwarten sind.“
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