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Untergebrachte dürfen täglich in der Zeit von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr Besuch in den dafür vorgesehenen Besuchsräumen empfangen. Besuche außerhalb dieser Zeiten können zugelassen werden.
Besuche können untersagt werden, wenn sie die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung gefährden.
Besuche von Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache und Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten.
Besuche von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Untergebrachten betreffenden Rechtssache sind auch außerhalb der Besuchszeiten zuzulassen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.