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Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist und
in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
der Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen natürlichen Person dient oder
sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat.
Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein:
spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,
die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.
besondere Kategorien personenbezogener Daten:
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des…
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 2 Absatz 15 ist nur zulässig, wenn dies zur Aufgabenerfüllung unbedingt…
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.
die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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