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Art. 1 SN-18690 — Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung – SächsFwAPO) | Junoda