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Der MDR soll im Rahmen seines Auftrages neben Eigenproduktionen in angemessenem Umfang Dritte mit der Herstellung medialer Inhalte beauftragen. Er kann nach § 26 Absatz 4 MStV auch mit anderen Rundfunkanstalten zusammenarbeiten. Der MDR gewährt den Unternehmen sowie Urheberinnen oder Urhebern und Leistungsschutzberechtigten bei der Auftragsvergabe von medialen Inhalten ausgewogene Vertragsbedingungen und eine faire Aufteilung der Verwertungsrechte.
An Rundfunkveranstaltern privaten Rechts darf sich der MDR nicht beteiligen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates.
Zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags sollen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio mit privaten…
Im Rahmen seines Programmauftrages und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur…
Vereinbarungen, die zwischen an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 62 Beteiligten bestehen und sich auf die gemeinsame Veranstaltung…
Die Deutsche Welle kann zur Herstellung und wirtschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen mit anderen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten und sich zu…
die Beteiligung zur effektiven und effizienten Auftragserfüllung beiträgt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.