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In § 2 Absatz 5 des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
In Nummer 2 wird die Angabe „(ÖPNVG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 10a des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 133) geändert worden ist“…
Das Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel…
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter „nach Absatz 4“ werden durch die Wörter „nach Absatz 3“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.