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Das Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1998 (SächsGVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2000 (SächsGVBl. S. 89), wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In der Überschrift des § 5 wird die Angabe „, Verbreitung von Mediendiensten“ gestrichen.
In der Überschrift des 8. Abschnitts wird vor das Wort „Weiterverbreitung“ die Angabe „Verbreitung,“ eingefügt.
In der Überschrift des § 38 wird vor dem Wort „Weiterverbreitung“ die Angabe „Verbreitung,“ eingefügt.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: „3. Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen in Sachsen,“.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Darbietungen,
die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränken und in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen, oder
die ausschließlich in Kabelanlagen verbreitet werden,
an die weniger als 100 Wohneinheiten angeschlossen sind,
die sich in einem Gebäude oder einem zusammenhängenden Gebäudekomplex befinden, wenn diese nicht dauernd zum Wohnen bestimmt sind,
mit denen unselbstständige Wohneinheiten versorgt werden sollen,
die ausschließlich in Kabelanlagen in einem Wirtschaftsunternehmen verbreitet werden.“
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: „5. die Rundfunkveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die im Gebiet des Freistaates Sachsen am 1. Januar 2001 analog terrestrisch verbreitet werden, soweit erstmalig digitale terrestrische Übertragungskapazitäten zugeordnet werden.“
Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Spätestens ab dem 1. Januar 2010 erfolgt die Übertragung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten in Sachsen ausschließlich in digitaler Technik. Es ist zulässig, die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Rundfunkprogramme gleichzeitig in analoger und in digitaler Übertragungstechnik zu verbreiten, solange die ausschließliche landesweite Versorgung mit digitaler Übertragungstechnik technisch noch nicht möglich oder wirtschaftlich dem einzelnen Rundfunkveranstalter noch nicht zumutbar ist.“
§ 5 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird die Angabe „, Verbreitung von Mediendiensten“ gestrichen.
In Absatz 2 Satz 3 wird der 2. Halbsatz „; Anträge auf vorrangige Weiterverbreitung in Kabelanlagen können auch für Mediendienste (§ 2 des Staatsvertrags über Mediendienste) gestellt werden; wobei § 10 entsprechend gilt“ gestrichen.
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 wird die Angabe „zu dem Zeitpunkt, in dem der Übergang der Verbreitung von Programmen von analoger in digitale Technik vollzogen ist,“ durch die Angabe „zum 1. Januar 2010“ ersetzt.
Folgender Satz 4 wird angefügt:
„Bei der erstmaligen Vergabe digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten sind die Rundfunkveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die im Gebiet des Freistaates Sachsen am 1. Januar 2001 analog terrestrisch verbreitet werden.“
§ 24 wird wie folgt geändert:
Der bisherige § 24 wird Absatz 1 und das Wort „Es“ wird durch die Angabe „Mit Ausnahme von Absatz 2“ ersetzt.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Auf die für das Gebiet des Freistaates Sachsen zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme finden § 7 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 3 bis 5 und §§ 45, 45a RStV keine Anwendung.“
In § 25 wird die Absatzbezeichnung (3) gestrichen.
In § 26 wird der bisherige Absatz 2a Absatz 3.
§ 28 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die bisherigen Nummern 1a und 1b werden die Nummern 2 und 3 und die bisherigen Nummern 2 bis 14 werden die Nummern 4 bis 16.
In Nummer 6 werden vor das Wort „Weiterverbreitung“ die Worte „Verbreitung oder“ eingefügt.
In Absatz 2 wird die Angabe „, über die vorrangige Verbreitung von Mediendiensten (§ 5 Abs. 2)“ gestrichen.
§ 30 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 4.
Die bisherigen Absätze 4 bis 13 werden die Absätze 5 bis 14.
Der neue Absatz 14 wird wie folgt gefasst:
„Die Versammlung erhält vor der Feststellung des Haushaltsplans Gelegenheit, zum Haushaltsplanentwurf Stellung zu nehmen.“
§ 31 wird wie folgt geändert:
Die bisherigen Absätze 2a bis 10 werden die Absätze 3 bis 11.
In Absatz 2 Satz 3 ist die Angabe „Absatzes 2a“ durch die Angabe „Absatzes 3“ zu ersetzen.
§ 32 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 4 wird die bisherige Nummer 3 die Nummer 2.
In Satz 4 neue Nummer 2 wird die Angabe „(§ 31 Abs. 4)“ durch die Angabe „(§ 31 Abs. 5)“ ersetzt.
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Die bisherigen Nummern 4 bis 13 werden die Nummern 2 bis 11.
In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „(§ 30 Abs. 7)“ durch die Angabe „(§ 30 Abs. 8)“ ersetzt.
Die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplans und des Finanzplans sowie des Jahresabschlusses der Landesanstalt.“ dd) In der neuen Nummer 10 wird die Angabe „(§ 28 Abs. 1 Nr. 4)“ durch die Angabe „(§ 28 Abs. 1 Nr. 6)“ ersetzt. ee) In der neuen Nummer 11 wird die Angabe „(§ 30 Abs. 12)“ durch die Angabe „(§ 30 Abs. 13)“ ersetzt.
In § 34 werden die bisherigen Absätze 5 und 6 die Absätze 4 und 5.
In der Überschrift des 8. Abschnitts wird vor dem Wort „Weiterverbreitung“ die Angabe „Verbreitung,“ eingefügt.
§ 38 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 38 Verbreitung, Weiterverbreitung“
Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: „4. Bis zum 31. Dezember 2005 ist mindestens ein Kanal für Mediendienste im Sinne des Staatsvertrags über Mediendienste vorzusehen. Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend.“
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Folgende Nummer 3 wird eingefügt:
„3. für die nach § 11 zugelassenen Hörfunkprogramme die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bitraten vorrangig vergeben werden,“. bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. cc) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „Nummern 1 und 2“ durch die Angabe „Nummern 1 bis 3“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 3 werden vor dem Wort „Weiterverbreitung“ die Worte „Verbreitung oder“ eingefügt.
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach der Angabe „in Absatz 3 genannten Programme“ die Worte „und Mediendienste“ eingefügt.
Folgender Satz 2 wird eingefügt:
„Dies schließt die Verpflichtung ein, die zur Weiterverbreitung empfangbarer Programmsignale oder zur Verbreitung auf sonstige Weise herangeführter Programmdaten erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.“ cc) Die bisherigen Sätze 2, 2a und 3 werden die Sätze 3 bis 5. dd) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt und vor dem Wort „Weiterverbreitung“ werden die Worte „Verbreitung oder“ eingefügt.
In § 41 werden die bisherigen Absätze 2a und 3 die Absätze 3 und 4.
§ 43 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die bisherigen Nummern 2a und 2b werden die Nummern 3 und 4.
Folgende Nummer 5 wird eingefügt:
„5. als Veranstalter entgegen § 24 gegen die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über die Inhalte von Werbung und Teleshopping und deren Kennzeichnung, das Sponsoring, die Finanzierung, die Einfügung und Dauer von Werbung und Teleshopping verstößt,“ cc) Die bisherigen Nummern 3 und 3a werden die Nummern 6 und 7 und die bisherigen Nummern 11 bis 16 die Nummern 8 bis 13.
In Absatz 2 werden die Worte „einer Million Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 000 EUR“ ersetzt.
§ 46 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Abs. 2 gilt bis zum 31. Dezember 2001 mit der Maßgabe, dass der Betrag „500 000 EUR“ ersetzt wird durch den Betrag „einer Million Deutsche Mark“.
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