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Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Zudem können aus dem Fonds bis zum 31. Dezember 2025 Ausgaben getätigt werden, die eine direkte Schulerschließung durch Glasfaseranschlüsse zur Folge haben.“
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „233 000 000“ durch die Angabe „786 500 000“ ersetzt.
Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 4 kann aus dem Fonds ein Betrag von bis zu 21 800 000 Euro zur Verfügung gestellt werden. Absatz 6 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.“
In § 7 wird das Wort „Einzelmaßnahmen“ durch die Wörter „Programmen und Einzelmaßnahmen des Bundes ‚Weiße-Flecken-Förderprogramm‘, ‚Graue-Flecken-Förderprogramm‘ und ‚Schulerschließungen‘ sowie der unter § 2 Absatz 3 aufgeführten Einzelmaßnahmen“ ersetzt.
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