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Die Förderzuständigkeitsverordnung SMI vom 8. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 150), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden die Wörter „zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert“ ersetzt.
In Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Durchführung der Förderung mit dem Meisterbonus für gewerblich-verwaltungstechnische Berufe.“
Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: „§ 4 Zuständigkeit des Sächsischen Staatsarchivs Das Sächsische Staatsarchiv ist zuständig für die Durchführung der Förderung der Bestandserhaltung des Archivgutes in den Archiven der der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie in Archiven, die unikale Unterlagen aufbewahren und in einer Rechtsform des Privatrechts unterhalten werden.“
Der bisherige § 4 wird § 5.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.