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Soweit nicht bereits erfolgt, sind zur Unterbrechung des Wirkungspfads Boden – Mensch in den Teilflächen 4 (rot) vom Grundstückseigentümer oder -nutzer Maßnahmen wie Bodenversiegelung, Bodenauftrag oder Bodenaustausch vorzunehmen. Bei künftig geplanten Nutzungen trifft diese Pflicht den Vorhabenträger.
Das Erfordernis zur Durchführung von Maßnahmen kann nur durch eine standortbezogene Detailuntersuchung nach § 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ausgeräumt werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.