§ 14 Abs. 1 SächsVermKatGDVODurchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz
Ein Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung muss schriftlich gestellt werden sowie nach Umfang und Zweck bestimmt sein.
§ 16 Abs. 2 SächsVermKatGSächsisches Vermessungs- und Katastergesetz
Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Katastervermessungen auf Antrag vorgenommen. Antragsberechtigt sind Flurstückseigentümer sowie Behörden im Rahmen…
§ 10 Abs. 5 Nr. 2 SächsÖbVIVOSächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
die Anzahl der im zurückliegenden Kalenderjahr bei ihr oder ihm gestellten Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung,
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 SächsVermKoVOSächsische Vermessungskostenverordnung
eine Katastervermessung an langgestreckten Anlagen nach § 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 6. Juli…
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 SächsÖbVIVOSächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
das Datum des Antragseingangs,