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Die Sächsische Studienplatzvergabeverordnung vom 15. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 300), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 23 wird gestrichen.
Die Angaben zu den §§ 24 bis 47 werden die Angaben zu den §§ 23 bis 46.
Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Für die Registrierung kann auch das Bund-ID-Konto verwendet werden, das auf dem Internet-Portal „id.bund.de“ des Bundesministeriums des Innern und für Heimat erstellt werden kann.“
§ 5 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Hochschulen können für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen oder Studienfächern bestehen, durch Ordnung festlegen, wie viele der miteinander kombinierbaren Teilstudiengänge oder Studienfächer in einem Zulassungsantrag im Sinne von Absatz 1 genannt werden dürfen. Für die Teilstudiengänge oder Studienfächer gilt Absatz 2 entsprechend.“
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 Nummer 2 sowie in Satz 3 wird jeweils die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 11 wird die Angabe „§ 44“ durch die Angabe „§ 43“ ersetzt.
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in Satz 5 werden die Wörter „Absätzen 4 bis 6“ durch die Wörter „Absätzen 5 bis 7“ ersetzt.
§ 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 3 Satz 3 gewählten“ gestrichen.
In § 9 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 5 Absatz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 5 bis 7“ ersetzt.
In § 22 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 8“ ersetzt.
§ 23 wird aufgehoben.
Die §§ 24 bis 28 werden die §§ 23 bis 27.
§ 29 wird § 28 und in Absatz 1 wird die Angabe „§ 31“ durch die Angabe „§ 30“ ersetzt.
§ 30 wird § 29 und in Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 31“ durch die Angabe „§ 30“ ersetzt.
Die §§ 31 bis 36 werden die §§ 30 bis 35.
§ 37 wird § 36 und in Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 35“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.
Die §§ 38 bis 40 werden die §§ 37 bis 39.
§ 41 wird § 40 und in Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt.
§ 42 wird § 41 und wie folgt geändert:
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt.
Die §§ 43 bis 45 werden die §§ 42 bis 44.
§ 46 wird § 45 und in Absatz 2 wird die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.
Die Überschrift der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 34 Absatz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1, § 38 Nummer 1, § 40 Absatz 1 Nummer 1 und § 41 Absatz 2 Nummer 2) Ermittlung der Durchschnittsnote“.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.