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Das Sächsische Wahlprüfungsgesetz vom 22. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1249) wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „beeinflußt“ durch das Wort „beeinflusst“ und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In Buchstabe c wird vor dem Wort „Wahlbewerber“ das Wort „Wahlbewerberinnen,“ eingefügt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Den Einspruch kann jede oder jeder an dieser Wahl zum Landtag Wahlberechtigte, jede an dieser Wahl beteiligte Partei, jede bei dieser Wahl als Unterzeichnende oder Mitunterzeichnende eines Wahlvorschlags aufgetretene Gruppe von Wahlberechtigten sowie in amtlicher Eigenschaft die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Landtages einlegen.“
In Absatz 3 werden nach dem Wort „soll“ die Wörter „eine Bevollmächtigte oder“ eingefügt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt, vor dem Wort „Bekanntmachung“ wird das Wort „öffentlicher“ eingefügt und die Wörter „einschließlich der Sitzverteilung“ werden gestrichen.
In Satz 2 werden nach dem Wort „Werden“ die Wörter „der Präsidentin oder“ und nach dem Wort „kann“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Wahlprüfungsausschuß“ durch das Wort „Wahlprüfungssauschuss“ ersetzt.
In Absatz 1 wird das Wort „Wahlprüfungsausschuß“ durch das Wort „Wahlprüfungsausschuss“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Wahlprüfungsausschuß“ durch das Wort „Wahlprüfungsausschuss“ und das Wort „Stellvertreter“ durch das Wort „Stellvertretenden“ ersetzt.
In Satz 3 wird das Wort „Wahlprüfungsausschuß“ durch das Wort „Wahlprüfungsausschuss“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Wahlprüfungsausschuß“ durch das Wort „Wahlprüfungsausschuss“ ersetzt sowie nach dem Wort „Mitte“ werden die Wörter „die Vorsitzende oder“ und nach dem Wort „und“ die Wörter „seine Stellvertreterin oder“ eingefügt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Beschlußfähigkeit“ durch das Wort „Beschlussfähigkeit“ ersetzt.
In Satz 1 wird das Wort „Wahlprüfungsausschuß“ durch das Wort „Wahlprüfungsausschuss“ und das Wort „beschlußfähig“ durch das Wort „beschlussfähig“ ersetzt.
§ 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die oder der“ ersetzt und nach dem Wort „Einspruch“ werden die Wörter „eine Berichterstatterin oder“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Wahlprüfungsausschuß“ durch das Wort „Wahlprüfungsausschuss“ ersetzt.
In Satz 2 werden das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und das Wort „Schlußentscheidung“ durch das Wort „Schlussentscheidung“ ersetzt.
In Absatz 3 wird das Wort „Wahlprüfungsausschuß“ durch das Wort „Wahlprüfungsausschuss“ ersetzt und nach dem Wort „sowie“ werden die Wörter „Zeuginnen oder“ eingefügt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Wahlprüfungsausschuß“ durch das Wort „Wahlprüfungsausschuss“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zu der anstehenden Vernehmung von Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen sind der Wahlprüfungsausschuss und die Beteiligten nach § 7 Absatz 1 und 2 mindestens eine Woche vorher zu benachrichtigen; sie haben das Recht, Fragen stellen zu lassen und den Vernommenen Vorhalte machen zu lassen.“
§ 6 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Schlußentscheidung“ durch das Wort „Schlussentscheidung“ ersetzt.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vor seiner Schlussentscheidung kann der Wahlprüfungsausschuss von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn seine Prüfung ergeben hat, dass
der Einspruch gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2, § 2 Absatz 2 oder Absatz 4 unzulässig ist,
der Einspruch den Vorschriften des § 2 Absatz 3 nicht entspricht und dem Mangel innerhalb einer von der oder dem Ausschussvorsitzenden gesetzten Frist nicht abgeholfen worden ist oder
der Einspruch offensichtlich unbegründet ist.“
In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „vorher“ die Wörter „die Einspruchsführerin oder“ und nach dem Wort „Abgeordnete,“ die Wörter „deren oder“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden vor dem Wort „Präsident“ die Wörter „die Präsidentin oder der“ eingefügt.
In Nummer 3 werden vor dem Wort „der“ die Wörter „die Landeswahlleiterin oder“ eingefügt.
In Nummer 4 werden die Wörter „der der“ durch die Wörter „welcher die oder der“ ersetzt.
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden nach dem Wort „trägt“ die Wörter „die Berichterstatterin oder“ eingefügt.
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sodann erhalten auf Verlangen die Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer, die oder der Bevollmächtigte, die sonstigen Beteiligten und die oder der betroffene Abgeordnete das Wort.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Geladene“ die Wörter „Zeuginnen oder“ eingefügt.
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Als Zeuginnen oder Zeugen können auch Beteiligte vernommen werden. Ihre Vereidung ist ausgeschlossen.“ cc) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Recht,“ die Wörter „Zeuginnen oder“ und nach dem Wort „durch“ die Wörter „die oder“ eingefügt. dd) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt. ee) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst: „Das Schlusswort gebührt der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer oder deren oder dessen Bevollmächtigten.“
In Absatz 3 wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von der oder dem“ ersetzt und vor dem Wort „Zeugen“ wird das Wort „Zeuginnen,“ eingefügt.
§ 9 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Zivilprozeß“ durch das Wort „Zivilprozess“ ersetzt.
Nach dem Wort „Befugnisse“ werden die Wörter „der oder“ eingefügt, vor dem Wort „Zeugen“ werden die Wörter „Zeuginnen,“ eingefügt und das Wort „Zivilprozeß“ wird durch das Wort „Zivilprozess“ ersetzt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Wahlprüfungsausschuß“ durch das Wort „Wahlprüfungsausschuss“ ersetzt.
In Absatz 1 wird das Wort „Wahlprüfungsausschuß“ durch das Wort „Wahlprüfungsausschuss“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Schlußberatung“ durch die Wörter „Schlussberatung und -entscheidung“ ersetzt, nach dem Wort „deren“ werden die Wörter „Vertreterinnen und“ eingefügt und vor dem Wort „mündlichen“ wird das Wort „letzten“ eingefügt.
In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
In Absatz 3 wird das Wort „Schlußentscheidung“ durch das Wort „Schlussentscheidung“ ersetzt.
§ 11 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.
In Satz 1 wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“, das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.
§ 12 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Beschluß“ wird durch das Wort „Beschluss“ und das Wort „Beschlußempfehlung“ durch das Wort „Beschlussempfehlung“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „Beschlußempfehlung“ durch das Wort „Beschlussempfehlung“ ersetzt.
In Satz 3 wird das Wort „Beschlußempfehlung“ durch das Wort „Beschlussempfehlung“ ersetzt.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ist der Einspruch wegen offensichtlicher Versäumung der Einspruchsfrist (§ 2 Absatz 4) unzulässig, wird die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages den Mitgliedern des Landtages mitgeteilt, ohne auf die Tagesordnung gesetzt zu werden. Sie gilt als Entscheidung des Landtages, sofern nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Beschlussempfehlung schriftlicher Widerspruch von einem Mitglied des Landtages bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages eingeht. Im Falle eines solchen Widerspruchs wird die Beschlussempfehlung auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung des Landtages gesetzt.“
§ 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Beschlußempfehlung“ durch das Wort „Beschlussempfehlung“ ersetzt.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Landtag beschließt innerhalb einer Frist von 15 Monaten ab Ablauf der Einspruchsfrist (§ 2 Absatz 4 Satz 1).“ cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Beschlußempfehlung“ durch das Wort „Beschlussempfehlung“ und das Wort „ganzen“ durch das Wort „Ganzen“ ersetzt. dd) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Beschlußempfehlung“ durch das Wort „Beschlussempfehlung“ und das Wort „Ausschuß“ durch das Wort „Ausschuss“ ersetzt. ee) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Beschlußempfehlung“ durch das Wort „Beschlussempfehlung“ und das Wort „Ausschuß“ durch das Wort „Ausschuss“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Wahlprüfungsausschuß“ durch das Wort „Wahlprüfungsausschuss“ ersetzt, die Wörter „mündlicher Verhandlung“ werden durch das Wort „Befassung“ ersetzt und das Wort „Beschlußempfehlung“ wird durch das Wort „Beschlussempfehlung“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Beschluss des Landtages ist den Beteiligten nach § 7 Absatz 1 mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen sowie den Beteiligten nach § 7 Absatz 2 bekanntzugeben.“
§ 14 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „ob“ die Wörter „eine Abgeordnete oder“ eingefügt, die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt, nach der Angabe „Satz 1)“ werden die Wörter „die Präsidentin oder“ und nach dem Wort „Wahl“ werden die Wörter „dieser oder“ eingefügt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Einspruch ist einzulegen, wenn 20 Abgeordnete es verlangen.“
§ 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „ob“ die Wörter „eine Abgeordnete oder“ eingefügt und die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „– § 46 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SächsWahlG –“ durch die Wörter „(§ 46 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Sächsisches Wahlgesetz vom 11. August 2023 (SächsGVBl. S. 598), in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gemäß § 46 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes kann die oder der Betroffene die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses beantragen, wenn die Präsidentin oder der Präsident des Landtages oder ein Landtagsausschuss entschieden hat.“
§ 16 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach dem Wort „behält“ die Wörter „die oder“ und nach dem Wort „Abgeordnete“ die Wörter „ihre oder“ eingefügt.
In Absatz 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Sachsen auf Antrag“ die Wörter „der Beschwerdeführerin oder“ eingefügt und das Wort „Beschluß“ wird jeweils durch das Wort „Beschluss“ und das Wort „gefaßt“ durch das Wort „gefasst“ ersetzt.
§ 17 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Dem“ durch die Wörter „Der Einspruchsführerin oder dem“ und das Wort „Einfluß“ durch das Wort „Einfluss“ ersetzt.
In Absatz 2 wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.
§ 18 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Wahlprüfungsverfahren“ durch das Wort „Wahlprüfungsausschuss“ ersetzt.
In Absatz 1 wird das Wort „Beschlußfassung“ durch das Wort „Beschlussfassung“ und das Wort „Wahlprüfungsverfahren“ durch das Wort „Wahlprüfungsausschuss“ ersetzt sowie nach dem Wort „ist“ werden die Wörter „die oder“ und nach dem Wort „ausgeschlossen,“ die Wörter „deren oder“ eingefügt.
In Absatz 2 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
Die §§ 19 und 20 werden aufgehoben.