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Die Verordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen (Ernennungsverordnung – ErnVO ) vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1650), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 447), wird wie folgt geändert:
§ 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Die Angabe „C 3“ wird durch die Angabe „W 3“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Abweichend von § 1 werden die Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 12 durch die Behördenleiter der allgemeinen Staatsbehörden und oberen besonderen Staatsbehörden ernannt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.“
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern
gilt Absatz 1 nicht für Beamte an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen sowie an der Fachhochschule für Polizei Sachsen und
werden die Beamten der Ämter des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 12
der Polizeidirektionen durch deren Behördenleiter und
des Aus- und Fortbildungsinstitutes der sächsischen Polizei durch den Leiter des Präsidiums der Bereitschaftspolizei ernannt.“
Die Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.
In dem neuen Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter „ , der Justizschule des Freistaates Sachsen und Justizvollzugskrankenhaus“ gestrichen.
Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts werden die Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 und die Beamten der Besoldungsgruppe W 1 jeweils durch deren Leiter ernannt.“
Die neuen Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.