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Das Landesjugendhilfegesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Der Freistaat Sachsen finanziert die Errichtung und den Betrieb von Ombudsstellen durch juristische Personen zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots gemäß § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 4 Ombudsstellen“.
Nach der Angabe zu Abschnitt 4 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 19a Finanzierung § 19b Auskunftsrechte und Verschwiegenheitspflichten“.
Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 5 Jugendhilfeplanung“.
Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 6 Schulsozialarbeit“.
Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 7 Frühförderung, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Pflegestellen und Einrichtungen“.
Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 8 Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche“.
Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 9 Sonstige Vorschriften“.
Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 9 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 10 Übergangs-, Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften“.
Nach § 19 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt: „Abschnitt 4 Ombudsstellen § 19a Finanzierung
Die Finanzierung umfasst die Personal- und Sachkosten, die erforderlich sind, um die Aufgaben nach § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu erfüllen. Sie ist beschränkt auf die Errichtung und den Betrieb
regionaler Ombudsstellen und
einer überregionalen Ombudsstelle.
Voraussetzung für die Finanzierung als regionale Ombudsstelle ist ein Konzept zu
einer Arbeitsweise nach fachlich anerkannten Standards,
einer unabhängigen und fachlich nicht weisungsgebundenen Arbeit,
einer ausreichenden Dokumentation und statistischen Aufbereitung der Arbeit,
der Beschäftigung von fachlich geeigneten Personen,
der Sicherstellung der fortlaufenden Qualifizierung des Personals und eines landesweiten Erfahrungsaustauschs,
einem niedrigschwelligen Zugang innerhalb des jeweiligen Versorgungsbereichs vor Ort und
einer barrierefreien Zugänglichkeit.
Die überregionale Ombudsstelle koordiniert die Arbeit der regionalen Ombudsstellen. Sie ist verantwortlich für
einheitliche Leitlinien und Qualitätsstandards,
Beratungsangebote in kritischen Fallkonstellationen,
regelmäßige Veranstaltungen zur weiteren Qualifizierung der Fachkräfte und
den landesweiten Erfahrungsaustausch.
Voraussetzung für die Finanzierung als überregionale Ombudsstelle ist ein Konzept, das erkennen lässt, wie die Aufgaben nach Satz 2 umgesetzt werden. Absatz 3 Nummer 1 bis 5 gilt entsprechend.
Die Finanzierung wird auf Antrag für längstens vier Jahre gewährt. Die Zusage der Finanzierung erfolgt nach Anhörung der Kinder- und Jugendbeauftragten des Freistaates Sachsen im Einvernehmen mit den Obersten Landesjugendbehörden. Der Bedarf an Ombudsstellen nach Absatz 1 kann auch durch Zusammenarbeit mehrerer juristischer Personen gedeckt werden. Die Aufforderung zur Antragstellung und die dabei zu beachtenden Anforderungen sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. Anschlussfinanzierungen erfordern eine erneute Antragstellung nach Bekanntmachung der Aufforderung zur Antragstellung im Sächsischen Amtsblatt. Wird eine Finanzierung für mehr Ombudsstellen beantragt, als Bedarf nach Absatz 1 besteht, erfolgt die Auswahl unter den Antragstellern bei Vorliegen der Voraussetzungen danach, welches Angebot sich stärker an den Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien orientiert.
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt regelt durch Rechtsverordnung die für die Finanzierung maßgeblichen bedarfsabhängigen Rahmenbedingungen und Kostenbestandteile. Dies sind:
die Anzahl der regionalen Ombudsstellen, ihre Standorte und die örtlichen Zuständigkeitsbereiche,
die Anzahl und die Qualifikation der vorzuhaltenden Fachkräfte,
die Personalkosten nach tariflicher Eingruppierung und
die Sachkosten nach Zusammensetzung und Höhe.
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann
das Nähere zum Antrags-, Abrechnungs- und Auszahlverfahren bestimmen, und
das Nähere zu den für die Auswahl der Angebote nach Absatz 5 Satz 6 maßgeblichen Kriterien regeln.
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt überprüft erstmalig zum Stichtag 31. Dezember 2028 und danach alle vier Jahre die bedarfsabhängigen Rahmenbedingungen und Kostenbestandteile nach Absatz 6 Satz 2 und aktualisiert diese in Abhängigkeit vom Bedarf. § 19b Auskunftsrechte und Verschwiegenheitspflichten
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe sind verpflichtet, den nach § 19a finanzierten Ombudsstellen unter Beachtung der für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Auskunft zu erteilen und zu einer Klärung bestehender Fragestellungen und Konflikte beizutragen.
Personen, die in einer nach § 19a finanzierten Ombudsstelle tätig sind, sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit anvertraut worden sind. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort.“
In der Überschrift des bisherigen Abschnitt 4 wird die Angabe „Abschnitt 4“ durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.
In der Überschrift des bisherigen Abschnitt 5 wird die Angabe „Abschnitt 5“ durch die Angabe „Abschnitt 6“ ersetzt.
In der Überschrift des bisherigen Abschnitt 6 wird die Angabe „Abschnitt 6“ durch die Angabe „Abschnitt 7“ ersetzt.
In der Überschrift des bisherigen Abschnitt 7 wird die Angabe „Abschnitt 7“ durch die Angabe „Abschnitt 8“ ersetzt.
In der Überschrift des bisherigen Abschnitt 8 wird die Angabe „Abschnitt 8“ durch die Angabe „Abschnitt 9“ ersetzt.
§ 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: „1. den Vollzug des Finanzierungsverfahrens der Ombudsstellen nach § 19a,“.
Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden Nummern 2 bis 6.
In der Überschrift des bisherigen Abschnitt 9 wird die Angabe „Abschnitt 9“ durch die Angabe „Abschnitt 10“ ersetzt.
Finanziert nach § 19a des Landesjugendhilfegesetzes werden eine überregionale Ombudsstelle und drei regionale Ombudsstellen.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird beim Landesjugendamt eingerichtet.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.