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Werden vor Szenenflächen Stehplätze für Besucher angeordnet, sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte vorhanden ist.
Werden vor Szenenflächen mehr als 5 000 Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden, um Personen durch zu hohen Druck auf die Abschrankungen nicht zu gefährden. Die Anordnung der Abschrankungen sind im Sicherheitskonzept festzulegen.
Werden vor Szenenflächen mehr als 5 000 Stehplätze für Besucherinnen und Besucher angeordnet, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen vor der…
Werden vor Szenenflächen mehr als 5 000 Stehplätze für Besucherinnen oder Besucher angeordnet, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen vor der…
Ist nach der Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen nach § 29 auch in Versammlungsstätten…
Ist nach der Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen nach § 29 auch in Versammlungsstätten…
Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens 2 500 Besucherinnen und Besucher angeordnet werden, die durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen mit eigenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.