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Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.
Für Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen hat der Betreiber im Einvernehmen mit der zuständigen Polizeibehörde, der örtlichen Brandschutzbehörde und dem zuständigen Träger des Rettungsdienstes ein Sicherheitskonzept aufzustellen. Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.
Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss unter der Leitung eines vom Betreiber oder Veranstalter bestellten Ordnungsdienstleiters stehen.
Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der Verbote des § 35, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich.
Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss von einer von der Betreiberin oder von dem Betreiber oder von der Veranstalterin oder von dem…
Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss unter der Leitung einer oder eines von der Betreiberin oder von dem Betreiber oder der…
Die Betreiberin oder der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswachdienst mit der Polizei, der Feuerwehr und…
Die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm Beauftragte oder ein von ihr oder ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz…
Die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihm beauftragte Person hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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