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Die Sächsische GAP-Umsetzungsverordnung vom 2. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 8) wird wie folgt geändert: Die Ausweisung der Flächen, die aufgrund der besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d oder Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, erfolgt auf Basis des Feldblocks.
§ 6 wird durch folgenden § 6 ersetzt:
„§ 6 Flächen, die für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d oder Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen
Die Flächen, die aufgrund der besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes für die Öko-Regelung
nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, ergeben sich aus den in Anlage 6 angegebenen Nummern der Feldblöcke,
nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, ergeben sich aus den in den Anlagen 6 und 7 angegebenen Nummern der Feldblöcke.
Der Zuschnitt der Feldblöcke, die diesen jeweils zugeordneten Feldblocknummern und die Information über die Zugehörigkeit der Flächen des Feldblocks zur Gebietskulisse werden in digitaler Form im Internet im sächsischen Geo-Informationssystem „InVeKoS Online GIS“ dargestellt und sind abrufbar auf der Website des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft unter https://www.landwirtschaft.sachsen.de/.“
Die Überschrift der Anlage 6 wird durch folgende Überschrift ersetzt: „Anlage 6 (zu § 6 Absatz 2) Feldblocknummern der Flächen, die für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen“.
In der Überschrift der Anlage 7 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.