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Das Sächsische Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften (Sächsisches Verwaltungsvorschriftengesetz – SächsVwVorG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 934) wird wie folgt geändert: Jeder Staatsminister macht die geltenden Verwaltungsvorschriften seines Staatsministeriums mit Titel und im Falle der Veröffentlichung auch mit Fundstelle durch eine gesonderte Verwaltungsvorschrift bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt zum 31. Dezember 2005 und anschließend alle zwei Jahre zum Jahresende (Stichtag). Eine Änderungs-Verwaltungsvorschrift wird nicht gesondert bekannt gemacht; stattdessen ist bei der Stamm-Verwaltungsvorschrift ein Hinweis auf die Änderung aufzunehmen.
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „allgemeinen“ gestrichen.
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ministerpräsident“ die Wörter „oder der Chef der Staatskanzlei“ eingefügt.
In § 2 wird das Wort „Allgemeine“ gestrichen.
Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
Im Geschäftsbereich der Staatskanzlei erfolgt die Bekanntmachung durch den Ministerpräsidenten oder den Chef der Staatskanzlei. Über die Bekanntmachung der nach § 2 erlassenen Verwaltungsvorschriften entscheidet die Staatsregierung, über die Bekanntmachung gemeinsamer Verwaltungsvorschriften das federführende Staatsministerium. Verwaltungsvorschriften, deren Titel nicht bis zum Stichtag durch eine Verwaltungsvorschrift nach § 3 bekannt gemacht worden sind, treten mit Ablauf des Stichtages außer Kraft.“
Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf Verwaltungsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind.“
Der bisherige § 5 wird § 6.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.