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Der Fernsehrat beschließt über den vom Verwaltungsrat vorzulegenden Entwurf der Satzung; das Gleiche gilt für Satzungsänderungen. Sofern der Fernsehrat Satzungsänderungen beabsichtigt, ist der Verwaltungsrat vorher zu hören.
Der Fernsehrat genehmigt den Haushaltsplan. Das Gleiche gilt für den Jahresabschluss und die Entlastung des Intendanten auf Vorschlag des Verwaltungsrates. Die Beteiligung an Programmvorhaben nach § 28 des Medienstaatsvertrages bedarf der Zustimmung des Fernsehrates.
Der Fernsehrat genehmigt den Haushaltsplan. Das gleiche gilt für den Jahresabschluß und die Entlastung des Intendanten auf Vorschlag des Verwaltungsrates. Die…
Der Verwaltungsrat beschließt über den vom Intendanten entworfenen Haushaltsplan, der dem Fernsehrat gemäß § 20 zur Genehmigung zuzuleiten ist. Das gleiche gilt…
Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Fernsehrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates in einer Satzung.
Der amtierende Vorsitzende des Fernsehrates stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach diesem Staatsvertrag ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die…
Der Rundfunkrat berät die Intendantin oder den Intendanten in der Programmgestaltung. Er überwacht die Einhaltung der für die Programme geltenden Grundsätze und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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