§ 27a DLR-StVStaatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio” (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV -)
Unter Beachtung der Gesamtverantwortung des Intendanten sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien und der Beratungen im Direktorium nach § 27b Abs. 2…
§ 27a Deutschlandradio-StV/DLR-StV SNDeutschlandradio-StV
Unter Beachtung der Gesamtverantwortung des Intendanten sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien und der Beratungen im Direktorium nach § 27b Abs. 2…
§ 27a ZDF-StVZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)*
Unter Beachtung der Gesamtverantwortung des Intendanten sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien und der Beratungen im Direktorium nach § 27b Abs. 2…
§ 14 Abs. 3 SR-GesetzGesetz über den Saarländischen Rundfunk (SR-Gesetz) Vom 17. Oktober 2023*)
Unter Beachtung der Gesamtverantwortung der Intendantin oder des Intendanten sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien und der Beratungen im…
Art. 3 Abs. 2 SN-21379Reformstaatsvertrag
„§ 27a Direktoren Unter Beachtung der Gesamtverantwortung des Intendanten sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien und der Beratungen im Direktorium…