Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 21 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312) wird wie folgt gefasst: „(4) Die Bildungsempfehlung für das Gymnasium wird auch erteilt, wenn der Schüler in der Halbjahresinformation oder am Ende des Schuljahres statt des Notendurchschnitts gemäß Absatz 2 Nr. 1 den Notendurchschnitt 2,5 erreicht hat, die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Nr. 2 erfüllt und die Eltern nach einem Beratungsgespräch mit dem Klassenlehrer die Fortsetzung der Ausbildung des Schülers am Gymnasium wünschen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.