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Die Zuweisung erfolgt für die Dauer von mindestens acht Jahren und höchstens zehn Jahren und kann um jeweils höchstens acht Jahre verlängert werden.
Die Zuweisung ist nicht übertragbar.
Übertragungskapazitäten können durch die LMS privaten Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien oder Plattformanbietern…
Die Angabe zu § 5 wird durch folgende Angaben ersetzt: „§ 5 Zulassung von Rundfunkveranstaltern § 5a Zuweisung von Übertragungskapazitäten“.
Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige Verlängerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuweisung ist…
Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Rundfunkveranstalter oder Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien erfolgt befristet für höchstens zehn Jahre; bei…
Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige Verlängerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuweisung ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.