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Landwirtschaftliche Berufsvertretung im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen sind im Freistaat Sachsen der Sächsische Landesbauernverband e.V. und der Verband der privaten Landwirte und Grundeigentümer Sachsen e.V., nach deren Zusammenschluß der dann entstandene Verband. Soweit die Satzung eines der in Satz 1 bezeichneten Landesverbände oder des nach dem Zusammenschluß entstandenen Verbands die Bildung rechtlich selbständiger Kreisverbände zuläßt, tritt an die Stelle des Landesverbands der jeweilige Kreisverband mit dem Tag seiner Eintragung im Vereinsregister.
Für die Anhörung nach § 19 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz – GrdstVG ) vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
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