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Die Mitarbeiter der Fraktionen haben auch nach der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie dürfen ohne Genehmigung des Fraktionsvorsitzenden über solche Angelegenheiten auch vor Gericht nicht aussagen.
Die Zeiten der Tätigkeit bei den Fraktionen des Sächsischen Landtages werden als Dienstzeiten im Sinne des öffentlichen Dienst- und Arbeitsrechtes anerkannt.
Der Freistaat Sachsen sichert für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Fraktion deren Zahlungsfähigkeit insoweit, als deren Arbeitnehmer in diesem Falle vom Freistaat Sachsen die Leistungen verlangen können, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes über das Insolvenzausfallgeld vom Arbeitsamt und nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen können.
Angestellte der Fraktionen dürfen, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch…
Zeiten der Tätigkeit bei den Fraktionen in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament.
Für Bedienstete der Fraktionen gilt § 19 Absatz 2 entsprechend. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass Arbeitnehmer der Fraktionen zu nichtöffentlichen…
Für Bedienstete der Fraktionen gilt § 17 Absatz 2 entsprechend. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass Arbeitnehmer der Fraktionen zu nichtöffentlichen…
Angestellte der Fraktionen dürfen auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.