Art. 3 SN-2916Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse bei Eisenbahnen und Seilbahnen im Freistaat SachsenInkrafttreten, Außerkrafttreten von Recht der Deutschen Demokratischen RepublikZitatstelle…diesem Gesetz nicht widersprechen und solange und soweit sie nicht durch Rechtsverordnung nach Artikel 1 § 17 Abs. 1 Nr. 1 geändert, ersetzt oder aufgehoben werden. Das vorstehende Gesetz wird hiermit…Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Recht der Deutschen Demokratischen Republik